Richtlinien
zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr
Vom 13. Februar 1974 (NfL I - 123/74)
I. Vorbemerkungen
1. Die Richtlinien sind auf die Erfordernisse für Verkehrsflughäfen, die dem Fluglinienverkehr dienen, abgestellt. Für Maßnahmen bei anderen Flugplätzen können sie zweck- und sinnentsprechend angewendet werden.
2. Die Richtlinien erfassen nicht flugsicherungstechnische Maßnahmen wie die Radarbeobachtung von Vogelbewegungen und die diesbezügliche Warnung an die Flugzeugführer.
3. Die Richtlinien beinhalten zusätzlich zu dem Vogelschlagproblem auch Maßnahmen hinsichtlich anderer den Flugbetrieb auf Flugplätzen gefährdender Tiere.
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